Satzung
des
Verein zur Förderung solidarischer Lebensgestaltung e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung solidarischer Lebensgestaltung
e.V.“. Er hat seinen Sitz in Herleshausen, Hessen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung
– der Begegnung, Bildung und Erziehung,
– der Kultur,
– des Völkerverständigungsgedankens, sowie
– der Forschung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem
1. Veranstaltungen, Seminare, Treffen im Rahmen solidarischen Miteinanders
organisiert und durchgeführt werden, insbesondere auch unter Einbezug sozial,
gesellschaftlich und bereichsspezifisch benachteiligten Personengruppen, um
das Leben und Wirken in gleichberechtigten Strukturen zu erfahren, zu stärken
und weiter zu bilden;
2. Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung über „solidarisches Wirtschaften“ geleistet
wird;
3. kulturelle Veranstaltungen organisiert und durchgeführt werden;
4. europaweit solidarisch betriebene Projekte entwickelt, aufgebaut, unterstützt und
begleitet werden;
5. Förderer und Förderinnen gewonnen werden;
6. solidarisch funktionierende Projekte wissenschaftlich begleitet werden, um
gewonnene Ergebnisse gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Debatten zur
Verfügung zu stellen sowie Diskussion und Austausch über eine solidarische
Lebensgestaltung anzuregen und weiter zu entwickeln.§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.
Zudem können Auslagen und Aufwendungen an die Organe des Vereins erstattet
werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung oder einer pauschalen
Auslagenerstattung ist zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, juristische Personen, nicht
rechtsfähige Vereine und Gesellschaften werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen
der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab
Volljährigkeit.
Mit der schriftlichen Beitrittserklärung werden die Satzung und die Zwecke des Vereins
anerkannt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, durch Tod oder durch Auflösung
des Vereins. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den
Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch den
Vorstand. Er ist dem Mitglied per Post zu zu stellen. Ein Einspruch ist bei der nächsten
Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den
Ausschluss und ist bindend. Ein Ausschluss ist spätestens vier Wochen vor der
nächsten Mitgliederversammlung zu zu stellen.
Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Das
Austrittsschreiben hat spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres beim
Vorstand ein zu gehen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche
Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sievertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er
bei Rechtsgeschäften von mehr als 10 000 € verpflichtet ist, die Zustimmung des
erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und drei weiteren
Vereinsmitgliedern.
Der Vorstand kann zur Durchführung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer
bestellen.
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere die
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Vorbereitung eines Haushaltplans, Kontrolle der Buchhaltung, Erstellung eines
Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von
Mitgliedern.
§ 9 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können
nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit
von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 10 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
werden. Die Vorlage der Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der
Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und überdie Vereinsauflösung,
3. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch die
schriftliche Einladung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf
Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein
Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen
werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst;
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer drei
Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.
§ 12 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den gemeinnützigen Verein KoWa
Kultinativ e.V., August Bebel Str. 4, 99880 Waltershausen, welcher es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Herleshausen, 7. September 2010